1. Begriffsbestimmung
In der Datenschutzerklärung der Generous Makers werden Begriffe verwendet, die bei der Erarbeitung und dem Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber verwendet wurden.
Nachfolgend erläutern wir diese Begriffe, um das Verständnis und die einfache Lesbarkeit sicher zu stellen:
1.01 personenbezogene Daten
Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um alle Informationen, die eine erkannte oder erkennbare (identifizierte oder identifizierbare) natürliche Person betreffen.
Eine natürliche Person, wird durch die indirekte oder direkte Zuordnung zu einer Kennung wie beispielsweise ein Name, Daten eines Standortes, einer Online-Kennung, einer Kennnummer oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen (die Aufschluss über die physische, genetische, physiologische, kulturelle, psychische, soziale oder wirtschaftliche Identität einer natürlichen Person liefern) identifizierbar.
1.02 betroffene Person
Eine betroffene Person ist eine erkannte oder erkennbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
1.03 Verarbeitung
Unter Verarbeitung versteht man alle Vorgänge oder Vorgangsreihen, die personenbezogene Daten betreffen, ob mit oder ohne Einsatz automatischer Verfahren. Hierzu zählen insbesondere:Datenerhebung, Datenerfassung, Datenorganisation, Ordnung der Daten, Datenspeicherung, Anpassung oder Veränderung von Daten, Datenauslesung, Abfrage von Daten, Datenverwendung, Datenoffenlegung durch Übermittlung, Datenverbreitung oder andere Formen der Bereitstellung, Datenabgleich, Datenverknüpfung sowie Einschränkung, Löschung oder Vernichtung von Daten.
1.04 Einschränkung der Verarbeitung
Um die zukünftige Verarbeitung von Daten zu begrenzen, werden die gespeicherten personenbezogenen Daten beim Vorgang der Einschränkung markiert.
1.05 Profiling
Unter Profiling versteht man die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dabei werden die Daten so verwendet, um bestimmte Bezugspunkte zu einer natürlichen Person zu bewerten. Diese Bezugspunkte dieser natürlichen Person wie persönliche Vorlieben und Interessen, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Lage, Verhalten, Zuverlässigkeit oder Arbeitsleistung sowie Aufenthaltsort oder Ortswechsel werden dabei analysiert oder vorhergesagt.
1.06 Pseudonymisierung
Hierbei werden die personenbezogenen Daten so verarbeitet, sodass die personenbezogenen Daten ohne die Verknüpfung oder Hinzuziehung weiterer Daten oder Informationen einer bestimmten betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Die zusätzlichen Daten oder Informationen müssen gesondert aufbewahrt werden und technischen oder organisatorischen Maßnahmen unterliegen, damit gewährleistet werden kann, dass die personenbezogenen Daten nicht einer erkannten oder erkennbaren Person zugewiesen werden.
1.07 Verantwortlicher / für die Verarbeitung Verantwortlicher
Die Person, Einrichtung, Behörde oder andere Stelle (natürlich oder juristisch), die allein oder mit anderen zusammen über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher. Der Verantwortliche oder die bestimmten Kriterien seiner Benennung können nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden, wenn die Zwecke und Mittel eben durch Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben sind.
1.08 Auftragsverarbeiter
Eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung, Behörde oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeiter.
1.09 Empfänger
Werden einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung, Behörde oder anderen Stelle personenbezogene Daten offengelegt, wird diese als Empfänger bezeichnet. Dies ist unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Dritten handelt oder nicht. Wenn im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrages nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten Behörden unter Umständen personenbezogene Daten offengelegt werden, gelten diese allerdings nicht als Empfänger.
1.10 Dritter
Als Dritter wird jede natürliche oder juristische Person, Einrichtung, Behörde oder andere Stelle bezeichnet, die nicht betroffene Person, Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder eine Person ist, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
1.11 Einwilligung
Unter Einwilligung wird jede von der betroffenen Person abgegebene Zustimmung zur Datenverarbeitung verstanden.
Dies geschieht freiwillig, für den Einzelfall in informierter Weise, und unmissverständlich durch eine abgegebene Willensbekundung. Die Willensbekundung ist eine Erklärung oder eine sonstige zweifelsfrei bestätigende Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Einführung - Inhaltsverzeichnis - Kapitel 2
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